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Vorbereitung für eine neue Fahrradinfrastruktur in Düren

Absperrung einer Baustelle mit WarnleuchtenBaustelle Warnleuchte (Foto: Pixabay)

541197 Benutzer Satermedia


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Düren. Wie das städtische Amt für Tiefbau und Grünflächen mitteilt, kann es ab morgen (20.05.2020) zu leichten Verkehrsbeeinträchtigungen in der Hohenzollernstraße, der Veldener Straße (einseitig zwischen Fritz-Erler-Straße und Malteserstraße) und der Krauthausener Straße (zwischen Hüttenstraße und Auf dem Broich) kommen. Grund hierfür sind Demarkierungsarbeiten in den entsprechenden Straßenabschnitten. Dort werden die nicht mehr erlaubten Mehrzweckstreifen für den Radverkehr mittels einer Fräsmaschine, dem sogenannten Road-Twister, entfernt.

In der Hohenzollernstraße werden bei guter Witterung ab Montag, dem 25.05.2020, breitere Schutzstreifen für den Radverkehr markiert. In einer weiteren Straßenbaumaßnahme erfolgt zudem in der Rütger-von-Scheven-Straße (auf Seite der Landwirtschaftsschule) eine Anbringung der bisher fehlenden Sicherheitstrennlinien zwischen parkenden PKWs und Schutzstreifen für den Radverkehr. Hierfür werden temporär entsprechende Halteverbotszonen eingerichtet und die letztjährig angelegten Markierungen für Radfahrer in Gefahrenbereichen durch Roteinfärbungen ergänzt.

Die Demarkierungsarbeiten in den Bereichen Krauthausener Straße und Veldener Straße dienen als Vorgriff für ebenfalls vorgesehene Fahrradinfrastrukturprojekte. Im einem Teilbereich der Veldener Straße erfolgt zeitnah die Durchführung des Verkehrsversuches zur ersten „Protected-Bike-Lane“ in Düren. In der Krauthausener Straße werden nach Fahrbahndeckensanierung zwischen den Straßen Auf dem Broich und Renkerstraße ebenfalls breitere Schutzstreifen für den Radverkehr markiert.

Zu der Einrichtung von Schutzstreifen für den Radverkehr im Allgemeinen weist das Fachamt noch auf verschiedene (Neu-)Regelungen hin: So ist der Schutzstreifen ein Angebot für Radfahrer im Fahrbahnbereich. Beim Überholen von Radfahrern oder Radfahrerinnen muss hier der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Der Schutzstreifen darf vom motorisierten Individualverkehr im Begegnungsfall nur ausnahmsweise befahren werden. Ein Parken oder Halten auf dem Schutzstreifen ist jedoch mit dem Inkrafttreten der StVO-Novelle vom 28.04.2020 grundsätzlich verboten.