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Präsenzunterricht nur mit negativem Selbsttest

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag zweier Grundschüler aus Euskirchen abgelehnt, mit dem diese dagegen vorgehen wollten, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Sie haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Jedenfalls wollten die Antragsteller von einer Testverpflichtung freigestellt werden und am Präsenzunterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen. Diese Anträge hat das Gericht insgesamt abgelehnt.

Nach der Corona-Betreuungsverordnung dürfen am Präsenzunterricht in der Schule nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Corona-Selbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende vergleichbare Testung vorgelegt haben. Nicht getestete und positiv getestete Schülerinnen und Schüler sind durch die Schulleitung von der schulischen Nutzung auszuschließen. Es werden wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchgeführt.

Ausgehend hiervon hat das Gericht zur Begründung des ablehnenden Beschlusses u. a. ausgeführt: Die in der Schule der Antragsteller verwendeten Selbsttests seien, auch wenn sie durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden, nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insbesondere gingen diese nicht von dem in der sog. Pufferlösung der Selbsttests enthaltenen Stoff Natriumazid aus. Die Konzentration dieses Stoffes liege bei der Hälfte des Grenzwertes, der vor Gefahren des Verschluckens schützen soll, und bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt und damit insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht sei vor diesem Hintergrund grundsätzlich zumutbar. Im Übrigen werde eine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen, nicht begründet. Die Antragsteller verhielten sich insbesondere nicht rechtswidrig, wenn sie an den angebotenen Selbsttests nicht teilnähmen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenzunterricht. Die Schulleitung sei in diesem Fall aber verpflichtet, ihnen angemessenen Distanzunterricht anzubieten. Die konkrete Ausgestaltung liege im schulorganisatorischen Ermessen der Schulleitung. Dass dieser Distanzunterricht nicht den gleichen Wert haben könne und müsse wie der Präsenzunterricht, liege auf der Hand und folge bereits aus den pandemiebedingten Einschränkungen, die sich in sachlicher und personeller Hinsicht für den Schulbetrieb und das häusliche Lernen ergäben. Ein individuelles Lernangebot, das beispielsweise über die bloße Mitteilung der Lerninhalte und Hausaufgaben hinausgehe, müsse daher nicht unterbreitet werden.

Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 9 L 241/21

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