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Misslungene Beigeordneten-Wahl: 5.000 € Zusatzumsatz für die Tageszeitung!

Ratssaal im Rathaus Düren

Im März hat der Dürener Stadtrat beschlossen, zwei städtische Beigeordnete neu zu wählen. In Dezernat II wurde ein Nachfolger für den nach Aachen gewechselten Kämmerer Thomas Hissel gesucht. Beim Dezernat V, das den Bereich Soziales hinzubekommt, wurde hingegen keine wirkliche Neubesetzung angestrebt. Im Vorfeld des Ratsbeschlusses hatte Dagmar Nietan sowohl gegenüber DN-News.de (19.03.2024, Link), als auch gegenüber der Tageszeitung (20.03.2024, Link) erklärt, dass der bereits für die Stadt arbeitende Christopher Löhr die Aufgabe des Beigeordneten im Dezernat V übernehmen soll.

Diese Äußerung war sowohl von der CDU-Fraktion in der Ratssitzung vom 05.06.2024, als auch von der Kommunalaufsicht beanstandet worden. Im Ergebnis muss die Stellenbesetzung jetzt wiederholt werden. Hierzu gibt es eine Ratssitzung am 04.09.2024.

Die Stellenausschreibung wird mit gleichem Wortlaut wiederholt. Neu ist jetzt, dass die Stellenanzeige als gedruckte Anzeige in die Tageszeitung kommt. Die Kosten für die Stellenanzeige sollen laut Entwurf des Ratsbeschlusses 5.000 € nicht übersteigen.

Im Beschlussentwurf heißt es:

Die Stelle des/der Beigeordneten für das Dezernat V wird mit der Besoldungsgruppe B3 LBesG
NRW ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung erfolgt über die Veröffentlichungskanäle der Stadt Düren (städtische Internetseite sowie der städt. Social-Media-Seiten) sowie in der Kurzfassung in der Gesamtausgabe des Medienhauses Aachen.

Angemerkt:

Wenn man wirklich die Stelle neu ausschreiben wollte, würde die Anzeige auf überregionalen Stellenportalen für den öffentlichen Dienst und auf den bekannten Jobportalen veröffentlicht. Es würde ein wirklich offenes Bewerberverfahren durchgeführt werden. Weiterhin würde man nicht erwarten, dass ein Bewerber für eine auf acht Jahre befristete Stelle nach Düren zieht. Es steht zu erwarten, dass sich nichts ändert. Hier setzt Kommunalpolitik einen Willen durch, der nur begrenzt mit dem geltenden Recht vereinbar ist.

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