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Widerstand nach Einsatz wegen häuslicher Gewalt


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Am Freitagmittag mussten Polizeibeamte körperliche Gewalt einsetzen, um dem aggressiven Verhalten eines jungen Mannes zu begegnen.

Gegen 13:00 Uhr wurde die Polizei über einen Streit informiert, der sich zwischen einem Paar in dessen gemeinsamer Wohnung an der Hauptstraße ereignete. Als die Beamten eintrafen, schilderte ihnen die 22 Jahre alte Geschädigte, dass sie bereits mehrfach, so auch am Freitagmorgen, von ihrem 21-jährigen Lebensgefährten geschlagen worden sei. Entsprechende Strafanzeigen existierten bereits. Bei dem Versuch, ein klärendes Gespräch zu führen, sei es nun wieder zu einem Streit gekommen. Dem anwesenden Beschuldigten wurde daraufhin das weitere polizeiliche Vorgehen geschildert, wozu auch eine Verweisung aus der Wohnung mit einem zehntägigen Rückkehrverbot gehörte. Mit dieser Maßnahme war der verbal aggressive Mann nicht einverstanden. Er beschimpfte und beleidigte die eingesetzten Polizisten und erklärte, sich nicht an die Wohnungsverweisung zu halten. Die Beamten riefen weitere Kollegen zur Unterstützung hinzu. Eine Ingewahrsamnahme des alkoholisierten und gewaltbereiten Kreuzauers war die notwendige Konsequenz, die aufgrund seines körperlichen Widerstandes unter Anwendung von Zwang und Reizgas durchgeführt werden musste. Ein ebenfalls in der Wohnung anwesender 19-Jähriger aus Kreuzau versuchte, die Polizisten an ihren Maßnahmen zu hindern. Als ihm dies nicht gelang, filmte er die Beamten bei ihren Maßnahmen und beleidigte sie. Er wurde zur Identitätsfeststellung ebenfalls zur Polizeiwache Düren gebracht, wo er kurze Zeit später entlassen werden konnte. Der 21-jährige Beschuldigte wurde zur Verhinderung weiterer Straftaten in Gewahrsam genommen. Auf richterliche Anordnung wurde er gegen 18:00 Uhr entlassen. Polizeiliche Überprüfungen des gegen ihn ausgesprochenen Rückkehrverbots wurden veranlasst.

Gegen die beiden Männer wurde ein Strafverfahren wegen Widerstands und Beleidigung eingeleitet. Eine Strafanzeige gegen den 21-Jährigen wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin wurde ebenfalls gefertigt. Die eingesetzten Beamten wurden durch die Widerstandhandlungen nicht verletzt.