Elektrofahrzeuge dürfen in der Stadt Düren kostenlos parken. Diese Regelung galt bis Ende 2024 und wurde anschließend erneuert. Diese neue Regel war dann jedoch so kompliziert, dass sie einen entscheidenden Fehler enthielt. Dadurch war die Höchstparkdauer für diese Fahrzeuge aufgehoben. Mittlerweile hat der Stadtrat den Fehler erkannt und in seiner Sitzung am 12. März durch eine erneute Änderung korrigiert.
Viele Zahlen, aber das Wichtigste fehlte
Die ursprüngliche Neuregelung, die nach dem Ablauf der bisherigen Regel Ende 2024 beschlossen worden war, lautete folgendermaßen:
„§ 1 (2): Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 9a Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) gekennzeichnet sind, wird bei der Verwendung der Parkscheibe keine Gebühr erhoben. Die Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31.12.2026.“
Zurück zur alten Formulierung
In diesem komplizierten Text war ein wichtiger Punkt nicht beachtet worden. Es gab keine Beschränkung der Parkzeit auf die jeweilige Höchstparkdauer. Somit war es erlaubt, ein Elektrofahrzeug unbegrenzt auf einem städtischen Parkplatz abzustellen. Damit war die Entscheidung vom Dezember 2024 über das Ziel hinausgeschossen.
Die fehlerhafte Entscheidung wurde nun aufgehoben. Stattdessen wird nun wieder der ursprüngliche Text genutzt und das Datum vom 31.12.2024 auf Ende 2026 verlängert. Somit ergibt sich folgende Regel, die auf die Höchstparkdauer hinweist:
„§ 1 (2): Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes vom 05. Juni 2015 (BGBl. I S.898), die nach § 9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 15.09.2015 (BGBl. I S. 1573), gekennzeichnet sind, werden keine Gebühren erhoben. Die Befreiung gilt für die jeweils ausgewiesene Höchstparkdauer und ist durch die Auslegung der Parkscheibe anzuzeigen. Die Gebührenbefreiung endet mit Ablauf des 31.12.2026.“