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Maskenpflicht im Einzelfall aufgehoben: Kreis Düren legt Beschwerde ein


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Kreis Düren. Das Verwaltungsgericht Aachen hat die seit vergangenem Samstag bestehende Maskenpflicht im erweiterten Kerngebiet der Stadt Düren sowie in Rölsdorf und Birkesdorf in einem Eilverfahren nur für einen einzelnen Bürger vorläufig aufgehoben. Zudem gilt für ihn auch das sogenannte Verweilverbot in Parks und Grünanlagen nicht mehr. Alle anderen Personen müssen in den betreffenden Teilen Dürens weiter eine Maske tragen und dürfen nicht in Parks verweilen, also länger stehen bleiben.

Diese beiden Gebote sind Teil einer sogenannten Allgemeinverfügung (AV), die der Kreis Düren aufgrund der hohen Ansteckungsraten in einigen Teilen Dürens Ende vergangener Woche erlassen hatte. Teilweise lag und liegt die Inzidenzzahl in diesen Gebieten um die 200 oder darüber hinaus. Die AV sieht unter anderem auch weitere Kontaktbeschränkungen vor.

Ein Bürger war speziell gegen die Maskenpflicht und Verweildauer in Parks und Grünanlagen im Rahmen eines Eilverfahrens vorgegangen. Das Aachener Veraltungsgericht entschied, dass diese beiden Gebote für ihn persönlich aufgehoben werden – für alle anderen Menschen gelten sie allerdings weiter.

Zur Begründung sagte das Gericht, nicht der Kreis, sondern die Stadt Düren sei zuständig. Die Allgemeinverfügung beziehe sich nur auf Teilbereiche der Stadt und damit auf den Zuständigkeitsbereich einer Ordnungsbehörde (in diesem Fall der Stadt Düren). Zudem seien die Regelungen „voraussichtlich rechtswidrig“, begründete das Gericht.

Diese Sicht will der Kreis Düren nun überprüfen lassen und legt deshalb Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster ein. Der Kreis Düren sieht die Zuständigkeit bei sich und leitet diese Einschätzung auch aus Aussagen des Landes mit Blick auf die erlassene Allgemeinverfügung ab. Die AV war mit dem Land nicht nur abgestimmt, sondern vom NRW-Gesundheitsministerium auch abgesegnet worden. In diesem Prozess hatte das Ministerium die Zuständigkeit des Kreises ausdrücklich bestätigt.
Außerdem hält der Kreis Düren die Gründe für die von ihm erlassene AV nach wie vor für stichhaltig. Die Inzidenzwerte sind in Teilen Dürens nach wie vor sehr hoch, ebenso der Anteil der deutlich ansteckenderen britischen Mutante. Deshalb sieht der Kreis die Maßnahmen in der AV als absolut gerechtfertigt und verhältnismäßig an, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.

Das Aachener Gericht hat in diesem Eilverfahren nur eine vorläufige Regelung getroffen und nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme entschieden. Deshalb hat die Entscheidung zunächst nur Auswirkungen für den Antragsteller und befreit für die Dauer des Klageverfahrens nur ihn davon, eine Maske in dem betreffenden Dürener Stadtgebiet zu tragen. Nur für ihn gilt das Verweilverbot in Parks und Grünanlagen nicht. Die Allgemeinverfügung des Kreises Düren gilt bis auf die beschriebenen Ausnahmen für den Antragsteller für alle anderen Personen im erweiterten Dürener Kerngebiet sowie in Birkesdorf und Rölsdorf weiter.

Text: Kreis Düren