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Verstöße im Zusammenhang mit E-Scootern – Kein Kavaliersdelikt

Symbolbild Polizei Düren (Foto: Markus Schnitzler)


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Immer wieder kommt es zu Verstößen im Zusammenhang mit E-Scootern. Was bei der Nutzung von Elektro-Tretrollern, die unter den Begriff Elektrokleinstfahrzeug (hierzu gehören u.a. auch Segways und Hoverboards) erlaubt ist und was nicht, ist in der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (kurz eKFV) geregelt.

In einem aktuellen Fall war ein 30 Jahre alter Mann aus Düren am vergangenen Donnerstag, gegen 11:50 Uhr, mit seinem E-Scooter auf der K35, aus Richtung Merken kommend, in Fahrtrichtung Lucherberg unterwegs. Eine Streifenwagenbesatzung wurde auf den Elektroroller aufmerksam, da dieser mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20km/h unterwegs war. Die Beamten stellten durch Nachfahrt eine gefahrene Geschwindigkeit zwischen 40 und 50 km/h fest. Da der Verdacht einer technischen Manipulation im Raume stand, wurde der Mann aus Düren angehalten. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeit wurde das Kraftfahrzeug fahrerlaubnispflichtig, der 30-Jährige war jedoch nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis. Ein durchgeführter Drogentest verlief positiv, ihm wurde daraufhin eine Blutprobe entnommen. Der Mann aus Düren wird sich jetzt wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Drogeneinwirkung sowie wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verantworten müssen.

Die Polizei macht in diesem Zusammenhang noch einmal auf wichtige Regeln bei der Nutzung von E-Scootern aufmerksam:

– Für E-Scooter-Fahrende gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrende! Auch der Konsum von Betäubungsmitteln ist nicht erlaubt. – Das Nutzen von Gehwegen und das Befahren von Fußgängerzonen sind untersagt, außer ein explizites Schild erlaubt dies. – E-Scooter-Fahrende müssen Radwege nutzen, falls nicht vorhanden, die Fahrbahn. – E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen.