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VG Aachen: Keine weitere Versorgung kleinster Frühchen am St. Marien-Hospital Düren ab dem 1. April 2025

Symbolfoto: Gericht Image by Arek Socha from Pixabay (Foto: Pixabay)


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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter Frank Schafranek hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Eilantrag des St. Marien-Hospitals Düren gegen einen krankenhausrechtlichen Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Köln abgelehnt. Das Verfahren betrifft die ab dem 1. April 2025 nicht mehr erfolgte Zuweisung eines sog. Perinatalzentrums Level  1 für Frühgeborene mit einem geschätzten Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm an das Krankenhaus.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt: Das Land hat zwischen mehreren Krankenhäusern eine Auswahlentscheidung getroffen, die sich voraussichtlich als vertretbar erweist. Insbesondere hat das Land seine Einschätzung, dass die anderen Krankenhäuser in der Versorgung Frühgeborener mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm leistungsstärker sind, nachvollziehbar dargelegt. Das St. Marien-Hospital Düren hat über Jahre hinweg eine deutlich geringere Anzahl an Fällen der Versorgung Frühgeborener aufgewiesen als die übrigen Krankenhäuser, die eine entsprechende Leistung anbieten.  Es liegt auf der Hand, dass mit einer höheren Anzahl versorgter Frühgeburten auch eine steigende ärztliche Erfahrung verbunden ist. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Versorgung Frühgeborener mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm. Denn die Versorgung von Frühgeborenen in diesem Bereich stellt überdurchschnittliche fachliche Anforderungen an das Personal. Auch der Hinweis darauf, das Krankenhaus leiste einen unverzichtbaren Beitrag zur Versorgung der besonders schutzbedürftigen Frühgeborenen in der Region, führt nicht zum Erfolg des Antrags. Zwar wird der Wegfall des Zentrums in Düren zur Folge haben, dass längere Anfahrtswege vornehmlich nach Aachen oder Köln zu bewältigen sein werden. Aus Sicht der Kammer reicht es jedoch aus, wenn innerhalb von 40 Minuten ein Krankenhaus im Regierungsbezirk Köln erreichbar ist. In der Versorgung Frühgeborener mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm kommt es nicht so sehr auf die wohnortnahe Erreichbarkeit eines Krankenhauses, sondern auf hohe Fallzahlen und die damit verbundene ärztliche Expertise an. Insofern ist trotz geringfügig längerer Fahrtzeiten eine höhere Überlebensrate für Frühgeborene zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen