Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage des Kreises Düren gegen die Bestellung eines Landesbeauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben des Landrats abgewiesen.
Anfang 2024 kam es zur Einleitung eines – noch laufenden – Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Hintergrund ist der Verdacht, dass ein Netzwerk insbesondere aus Rechtsanwälten und in der öffentlichen Verwaltung – auch des Kreises Düren – beschäftigten Personen ausländischen Staatsbürgern gegen Entgelt zur Erlangung unrechtmäßiger Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland verholfen hat (sogenannte „Schleuseraffäre“). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden Räumlichkeiten des Kreises Düren und das Büro seines Landrats sowie dessen Privaträume polizeilich durchsucht. Nach vorläufiger Dienstenthebung des Landrats durch die Bezirksregierung Köln am 8. November 2024 bestellte das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am gleichen Tag einen Beauftragten zur Wahrnehmung aller Aufgaben des Landrats. Hiergegen wendet sich der Kreis Düren mit seiner Klage. Er beruft sich insbesondere auf eine Verletzung seines Selbstverwaltungsrechts.
Der Kammervorsitzende hat bei der Verkündung des die Klage abweisenden Urteils zur Begründung unter anderem ausgeführt: Durch die vorläufige Dienstenthebung des Landrats des Kreises Düren und die hierdurch entstandene Vakanz dieses Amtes ist im November 2024 ein gesetzwidriger Zustand eingetreten, dem das zuständige Ministerium mit der Bestellung eines Landesbeauftragten begegnen durfte. Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind nicht festzustellen. Mildere Maßnahmen hat das Ministerium erwogen, letztlich aber rechtsfehlerfrei verworfen. Insbesondere durfte das Ministerium davon ausgehen, dass die durch die Suspendierung entstandene Vakanz nicht durch den allgemeinen Vertreter des Landrats aufgefangen werden konnte. Denn auch gegen diesen stehen Vorwürfe im Zusammenhang mit der „Schleuseraffäre“ im Raum, die geeignet sind, das Vertrauen der Bürger im Kreis Düren in eine gesetzmäßige Verwaltung zu erschüttern. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung des Ministeriums, einen externen Beauftragten einzusetzen, auch ungeachtet der bislang nicht geklärten Frage der Berechtigung der Vorwürfe im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe kann der Kläger nunmehr Berufung einlegen. Über diese entschiede das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster.
Aktenzeichen: 7 K 3220/24
Quelle: Pressemeldung des
Verwaltungsgericht Aachen
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