Die Notbremse steht seit heute in der Corona-Schutzverordnung in §16. Auslöser ist eine Feststellung des zuständigen Gesundheitsministeriums des Landes NRW. Die Feststellung erfolgt, wenn die Wocheninzidenz über 100 liegt. Diese Voraussetzung erfüllt der Kreis Düren seit einem Monat. Entsprechend wurde dies auch für den Kreis Düren festgestellt: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210326_av_coronanotbremse_gem._ss_16_coronaschvo.pdf
Das passiert in der Notbremse:
- Kontaktbeschränkungen: Nur eine Person aus einem anderen Haushalt
- Bibliotheken/Archive etc. : Nur Abholung und Auslieferung
- Museen, Ausstellungen, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten u.ä.: Betrieb untersagt
- Zoos und Tierparks. Landschaftsparks mit Zutrittsregelung: kein Zutritt zu geschlossenen Räumen
- Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen: geschlossen
- Körpernahe Dienstleistungen: nur medizinische Leistungen, Friseure und Personenbeförderung
Ob der Kreis Düren die unter Abschnitt 2. aufgeführte Ausnnahme mittels Allgemeinverfügung und Schnelltests doch zu öffnen, umsetzen kann, ist derzeit noch unklar. Im Augenblick (26.03.2021, 19:45 Uhr) wurde eine notwendige Allgemeinverfügung des Kreises Düren nicht veröffentlicht. Eine Auskunft des Kreises Düren hierzu gibt es im Moment nicht.