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Corona-Update: Neue Allgemeinverfügung mit 2G und Impfempfehlungen

Symbolbild Kreishaus Wappen (Foto: Markus Schnitzler)


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Die Allgemeinverfügung mit der die 2G-Regelung für Veranstaltungen in Innenräumen am Wochenende durchgesetzt wurde, wurde heute komplett neu aufgelegt und gilt vom 16.11. bis Mittwoch, 24.11.2021.

Weiter gibt der Kreis Düren Empfehlungen für die Booster-Impfungen und empfiehlt das Tragen von Masken für Schüler und Lehrer.

Link zur neuen Allgemeinverfügung: https://www.kreis-dueren.de/aktuelles/bekanntmachungen/2021/2021-11-15-Allgemeinverfuegung-Kreis-Dueren-ab-16.11.2021.pdf

Pressemeldung des Kreises Düren:

Auffrischimpfungen nach sechs Monaten empfohlen; AV wird verlängert

Kreis Düren. Die Corona-Lage verschärft sich in diesen Wochen zunehmend. Daher empfiehlt das Gesundheitsamt des Kreises Düren eine Auffrischimpfung sechs Monate nach der zweiten Impfung. Des Weiteren gilt an Schulen eine Empfehlung zum Tragen von Masken. Auch die Allgemeinverfügung des Kreises wird bis zum 24. November verlängert.

Der Kreis Düren reagiert auf die aktuelle Corona-Lage und spricht zweierlei Empfehlungen aus. Zum einen haben Studien gezeigt, dass die Wirksamkeit der Corona-Schutzimpfung etwa ein halbes Jahr nach der zweiten Impfung kontinuierlich nachlässt. Die Impfung schützt auch dann noch gut vor einer schweren Infektion, aber nicht mehr in dem Maße wie kurz nach der Zweitimpfung. Deshalb wird eine Auffrischung sechs Monate nach der zweiten Impfung (sowohl nach Biontech, Moderna, AstraZeneca als auch Misch-Impfungen) empfohlen. Diese Auffrischimpfung wird mit dem Impfstoff von Biontech durchgeführt, zudem mit Moderna (für Menschen über 30 Jahre).

Seit der letzten Corona-Schutzimpfung müssen für diese Auffrischung mindestens sechs Monate vergangen sein. Dieser Abstand wird in den Impfstellen und den Impfbussen des Kreises Düren eingehalten. Individuelle Gründe, die im Einzelfall eine frühere Auffrischimpfung begründen könnten, sind mit dem behandelnden Arzt/Ärztin abzuklären und daher nur dort möglich.

Da zu Beginn der Impfungen in Deutschland die Menschen entsprechend ihres Risikos (Alter, Vorerkrankungen, berufliche Tätigkeit) geimpft wurden, ergibt sich durch die Anwendung des sechsmonatigen Abstands auch jetzt eine sinnvolle Reihenfolge für die Auffrischimpfungen. So wird außerdem gewährleistet, dass die vorhandenen Impfkapazitäten zuerst den Menschen zugutekommen, bei denen eine Auffrischimpfung am sinnvollsten ist.

Nur wer mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson einmalig geimpft wurde, sollte sich bereits vier Wochen nach dieser Impfung mit dem Impfstoff von Biontech auffrischen lassen.

Zum anderen empfiehlt das Gesundheitsamt des Kreises Düren allen Schülerinnen und Schülern sowie dem Lehrpersonal die Masken auch im Unterricht nicht abzunehmen. In Klassen, in denen ein Einhalten des Abstandes von 1,5 Metern aufgrund der Raumgröße oder der Anzahl der Menschen im Klassenraum nicht möglich ist, ist nur so ein zusätzlicher Schutz zu erzielen. Außerdem wird die Coronaschutzimpfung für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 12. Lebensjahr empfohlen. Zwar wurde die Maskenpflicht in Nordrhein-Westfalen (NRW) an Schulen für bestimmte Situationen – auch in Innenräumen – aufgehoben, dennoch verbessert die Aufhebung der Maskenpflicht in der aktuellen Situation keineswegs den Schutz. „Der Beitrag der Aufhebung der Maskenpflicht an der aktuellen Entwicklung ist nicht bezifferbar. Mit deutlich steigenden Fallzahlen und angesichts der vielerorts noch bestehenden räumlichen Situation erscheint das weitere Tragen einer Maske auch im Unterricht aber als das deutlich kleinere Übel“, sagt Dr. Norbert Schnitzler, Leiter des Kreis-Gesundheitsamts.

Der Kreis Düren verlängert zudem seine bereits seit dem 11. November geltende Allgemeinverfügung (AV) bis zum 24. November, um eine weitere Ausbreitung des Virus und vor allem eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Es gilt die mit dem NRW-Gesundheitsministerium abgestimmte 2-G-Regel für feierliche Veranstaltungen in Innenräumen, zum Beispiel Karnevalsveranstaltungen, Geburtstags- und Weihnachtsfeiern, zudem Veranstaltungen, auf denen getanzt, gesungen oder geschunkelt wird. An diesen Veranstaltungen können nur noch Geimpfte oder Genesene teilnehmen. Diese 2-G-Regel gilt für alle Personen ab 12 Jahren und 3 Monaten, da eine Impfung erst mit 12 Jahren möglich ist und ein vollständiger Schutz nicht direkt mit Erreichen dieses Alters gegeben ist. Sie gilt nicht für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Diese Personengruppen benötigen dann einen negativen aktuellen PCR-Test oder einen Schnelltest (PoC).

Quelle: Kreis Düren