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Ab Dienstag zum Shoppen wieder nach Düren

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Soeben hat der Kreis Düren eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Damit ist trotz hohen Inzidenz und Notbremse das Shoppen in der Stadt wieder erlaubt.

Bedingung ist allerdings ein aktueller Schnelltest. Diesen Schnelltest kann man auch direkt in der Innenstadt machen lassen.

Folgende Stellen bieten aktuell Schnelltests in der Dürener Innenstadt an:

  • Corona-Testzentrum, Kaiserplatz 21
  • Gemeinschaftspraxis Yildirim & Charrat, ilhelmstrasse 23-25
  • Obertor Apotheke, Oberstraße 9-13
  • Flora Apotheke, Kölnstraße 48
  • Anna Apotheke, Wirtelstr.2
  • Dr. Heck, Dr. Küppers und Kollegen, Schützenstraße 16
  • Dr. Axel Storch, Marienstr. 13
  • Dr. Human Sarrafzadegan, Schenkelstraße 17
  • MAXMO Apotheke, Stadtcenter, Kuhgasse
  • Dr. Christoph Hembach, Philippstr. 7

Ein weiterer Anbieter möchte nach Ostern ein Testzentrum in der Wirtelstraße eröffnen.

Das ist die Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung
des Kreises Düren zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in den jeweils zurzeit gültigen Fassungen ergeht zur Verminderung der Weiterverbreitung von COVID-19-Infektionen für das gesamte Kreisgebiet Düren folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 30.03.2021 und bis auf Weiteres.

  1. Es wird festgestellt, dass es im Kreis Düren ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) gibt.
  2. Es wird gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO angeordnet, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO abhängig ist.
  3. Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt und entsprechende Angebote ohne tagesaktuellen Schnelltest wahrnimmt oder anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
    Hinweise:
    Durch die Feststellung des Landes, dass im Kreis Düren die 7-Tages-Inzidenz nachhaltig und signifikant über 100 liegt, gilt gemäß § 16 Abs. 1 CoronaSchVO im öffentlichen Raum im gesamten Kreisgebiet die private Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich nur noch ein Hausstand plus eine weitere Person treffen! Kinder bis 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
    Bitte beachten Sie auch die übrigen Regelungen der CoronaSchVO. Weitergehende Regelungen in dieser Allgemeinverfügung gehen den allgemeinen Regelungen der CoronaSchVO des Landes vor!
    Rechtsgrundlagen:
    § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung
    § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b)
    §§ 28, 28a, 16 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) – IFSG –
    § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung –
    Begründung:
    Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinem Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden („long covid“) zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen.
    Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
    Die ausbreitenden Virusmutationen aus Großbritannien (B.1.1.7), Irland, Südafrika, Brasilien und Co. führen sehr wahrscheinlich zu deutlich höheren Ansteckungswahrscheinlichkeiten. Das bedeutet,
    dass bei einer derzeitigen Stagnation der Fallzahlen bei Beibehaltung der bisherigen Maßnahmen ein exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu erwarten ist.
    Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz).
    Für das Kreisgebiet Düren liegt dieser Wert seit Ende Februar nachhaltig und signifikant über 100.
    Gemäß § 16 Abs. 1 CoronaSchVO gilt nach Feststellung des Landes, welche am Freitag, dem 26.03.2021 erfolgte, dass im Kreis Düren die sogenannte NOTBREMSE greift.
    Danach greifen die in § 16 Abs. 1 CoronaSchVO genannten Einschränkungen im Kreis Düren.
    Gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO können Kreise und kreisfreie Städte, bei denen § 16 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO greift, die aber über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügen, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO abhängig ist.
    Der Kreis Düren hat unter Einbindung zahlreicher Akteure (Kommunen, Hilfsorganisationen, Apotheken, Ärzteschaft, lokale Unternehmen, etc.) in kürzester Zeit eine flächendeckende Testinfrastruktur mit inzwischen deutlich über 100 Teststellen eingerichtet. Täglich werden zahlreiche Tests ohne Probleme oder lange Wartezeit mit steigender Tendenz durchgeführt. Dies belegt, dass im Kreis Düren ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) vorhanden sind.
    Die frühzeitige Erkennung einer Viruserkrankung ist durch den größtmöglichen Einsatz von antigenen Schnelltests gerade bei diffuser Entwicklung ergänzend möglich.
    Gleichzeitig ist nach den bisherigen Erkenntnissen des Infektionsgeschehens im Kreis Düren aus der Nutzung der o. g. Angebote kein besonderes Risiko für Ausbruchsgeschehen erwachse, so dass die Nutzung dieser Angebote bei Vorliegen eines tagesaktuellen Testergebnisses aus Infektionsgründen für verantwortbar gehalten und gleichzeitig die Inanspruchnahme der Schnelltests durch die Bevölkerung gefördert wird.
    Aus diesem Grund wird für das Kreisgebiet Düren angeordnet, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 CoronaSchVO die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Abs. 4 der CoronaSchVO abhängig ist.
    Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen
    Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und zu produzieren. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Ein gesamter Lockdown (Ladenschließungen, Kitaschließungen, allumfassende Kontaktverbote) des Kreisgebietes wäre ebenfalls geeignet, aber kein milderes Mittel. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen einzelnen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
    Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
    Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
    Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
    Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
    Hinweise:
    Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
    Düren, 29.03.2021
    gez.
    Wolfgang Spelthahn