Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines 61-jährigen Antragstellers abgelehnt und entschieden, dass dieser keinen Anspruch darauf hat, nur mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer gegen das Coronavirus geimpft zu werden.
Nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 1. April 2021 ist der Impfstoff des Unternehmens AstraZeneca aufgrund des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse im Regelfall nur noch für Personen im Alter von über 60 Jahren zu verwenden. Für sie ist prioritär eine Impfung mit diesem Vakzin vorgesehen. Gegen diese prioritäre Zuweisung hatte sich der Antragsteller gewandt und begehrt, allein mit dem Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer geimpft zu werden.
Die Kammer hat dieses Begehren mit heutigem Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Für Impfberechtigte bestehe nach der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Bewertung kein Wahlrecht, mit einem bestimmten Impfstoff gegen das Coronavirus geimpft zu werden. Ein solches Wahlrecht ergebe sich weder aus der Corona-Impfverordnung noch aus den Grundrechten. Die Corona-Impfverordnung bestimme allein den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge, treffe jedoch keine Regelungen bzgl. des zu verwendenden Impfstoffs. Auch das Recht der über 60-Jährigen auf Leben und körperliche Unversehrtheit begründe kein Wahlrecht hinsichtlich der Verwendung eines bestimmten Impfstoffs. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung werde dadurch hinreichend sichergestellt, dass die Impfung mit den jeweils aktuell in Deutschland bzw. in Europa durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen erfolge. Ausgehend davon sei es angesichts der Impfstoffknappheit nicht zu beanstanden, dass das zuständige Ministerium sodann bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteile. Dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen eine Verwendung des Impfstoffs von AstraZeneca sprechen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch aus dem Recht auf Gleichbehandlung lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Die gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren erfolgende Ungleichbehandlung sei vielmehr insbesondere wegen des erhöhten Risikos für thromboembolische Ereignisse in dieser Altersgruppe gerechtfertigt. Erkenntnisse darüber, dass in der Altersgruppe des Antragstellers Thrombosen mit einer ähnlichen Häufigkeit aufgetreten sind, lägen nicht vor.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Aktenzeichen: 7 L 243/21
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen