Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Ausgangsbeschränkung des Kreises Euskirchen am 23.12.2020 gekippt ( https://www.vg-aachen.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_201223/index.php ). Es wird nun vermutet, dass die Ausgangsbeschränkung des Kreises Düren ebenfalls nicht zulässig sein könnte. Ich habe deshalb beide Regelungen nebeneinander gestellt:
Ausgangsbeschränkung des Kreises Euskirchen (für ungültig erklärt) | Ausgangsbeschränkung des Kreises Düren (noch in Kraft) |
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist zwischen 22.00 Uhr und 05:00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind: | Das Verlassen der im Kreisgebiet Düren gelegenen eigenen Wohnung zwischen 21:00 und 05:00 Uhr ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Kreisgebiet in diesen Zeiten ist von Personen, die keine Wohnung im Kreisgebiet haben, ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen. Triftige Gründe sind insbesondere: |
die Rückkehr in die eigene Wohnung von einem zulässigenpersönlichen Kontakt oder einer zulässigen Betätigung, | die Rückkehr in die eigene Wohnung von einer/m zulässigen Beschäftigung/Kontakt |
die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, | die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, |
das Einkaufen von Lebensmitteln, | |
die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen, | die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen |
der Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners (LPartG), des nichtehelicher Lebenspartners, | |
von Verwandten in gerader Linie, | |
die Ausübung von Individualsport, | |
ein Spaziergang mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, | |
Handlungen zur Versorgung von Tieren (u.a. „Gassi gehen“), | Handlungen zur Versorgung von Tieren (Gassi gehen), |
Sonstige Notlagen (u.a. Hausbrand). | in sonstigen Notlagen (u.a. Hausbrand). |
Die Allgemeinverfügung des Kreises Düren wurde inzwischen zum 3. Mal angepasst und findet sich hier: https://www.kreis-dueren.de/service/bm/2020/Allgemeinverfuegung_Kreis-Dueren_30-12-2020.pdf
In der neuen Fassung wurde die Ausgangsbeschränkung bis zum 04.01.2021 verlängert. In der ursprünglichen Fassung wäre sie nach fallen der Neuinfektionszahlen automatisch ausgelaufen.
Meine Einschätzung: Die Ausgangsbeschränkung des Kreises Düren ist so gefasst, dass sie sowieso nichts bewirkt und kann deshalb auch nicht angegriffen werden. Das Wort „insbesondere“ führt dazu, dass die nachstehende Aufzählung eine „Nicht abschließende Aufzählung“ wird ( siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Unbestimmter_Rechtsbegriff#Nicht_abschlie%C3%9Fende_Aufz%C3%A4hlung ). Damit kann man viel mehr machen, als in der Auflistung steht und im Zweifel die eigene Aktion hinterher mit dem Wort „insbesondere“ rechtfertigen.