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Coronavirus: Stadt Düren konkretisiert ihre Allgemeinverfügung „zum Verbot zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen“

Coronavirus: Stadt Düren konkretisiert ihre Allgemeinverfügung „zum Verbot zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen“


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Bitte beachten: Seit dem 1. April gilt eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung. Einige vorherige Meldungen sind damit veraltet.

Düren. Die Stadt Düren hat ihre am Mittwoch (18.03.) erlassene Allgemeinverfügung zum Verbot zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen“ gestern noch weiter konkretisiert und heute noch einmal ergänzt. Die Ergänzungen beziehen sich dabei insbesondere auf die in der Verfügung festgelegte Schließung des Einzelhandels sowie der Untersagung von Versammlungen.

Im Falle der Einzelhandelsschließung müssen nach Bekanntgabe der Verfügung jetzt auch diejenigen Geschäfte schließen, die ein Mischsortiment an Lebensmitteln, Drogerieartikeln und NonFood-Artikeln wie Dekorationsartikel oder Kleidung anbieten. Es sei denn, der Schwerpunkt ihres Angebots liegt auf Lebensmitteln und/oder Drogerieartikeln.
Dienstleister und Handwerker können weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Ausgenommen hiervon sind aber jetzt körpernahe Dienstleistungen, insbesondere Friseure, Nagelstudios, Tattoo und Piercing Studios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Fußpflege und ähnliche Einrichtungen, die zu nicht-medizinischen Zwecken aufgesucht werden bzw. die nicht den anerkannten Heilberufen zuzuordnen sind. Diese körpernahen Dienstleistungen sind ab sofort einzustellen bzw. zu schließen. Untersagt sind auch Hausbesuche zur Ausübung dieser körpernahen Dienstleistungen, die nicht den anerkannten Heilberufen zuzuordnen sind bzw. zu nicht medizinischen Zwecken erfolgen. Die weiteren Regelungen zur Schließung des Einzelhandels bleiben in Kraft.

Auch das in der früheren Allgemeinverfügung erlassenen Versammlungsverbot wurde konkretisiert. Demnach sind Zusammenkünfte von 3 oder mehr Personen unter freiem Himmel untersagt, es sei denn, es handelt sich um Familien oder häusliche Wohngemeinschaften.  Erlaubt sind Zusammenkünfte bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa bei Warteschlagen oder wenn es aus zwingenden beruflichen Gründen nötig sind.
Das Versammlungsverbot betrifft auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.

Die aktuelle Allgemeinverfügung wird im Amtsblatt der Stadt Düren veröffentlicht und im Internet unter www.dueren.de (Amtsblatt) abrufbar. Die aufgeführten Regelungen haben ebenso wie die anderen Einschränkungen des öffentlichen Lebens zum Ziel, soziale Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020.

Die Stadt Düren appelliert noch einmal ausdrücklich: „Bitte tragen Sie durch Ihr persönliches Verhalten dazu bei, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Vermeiden Sie Menschansammlungen und reduzieren sie Ihre sozialen, persönlichen Kontakte. Treffen Sie durch Beachtung der Hygieneempfehlungen Sorge, weder sich selbst noch andere mit dem neuartigen Corona-Virus zu infizieren. Jede und jeder Einzelne muss dabei Verantwortung übernehmen, für sich und für die Gemeinschaft. Nur so ist eine angeordnete, komplette Ausgangssperre zu verhindern!“

Die Stadt Düren hat die wichtigsten Informationen zum Corona-Virus sowie aktuelle Meldungen, Angebote und Tipps, wie Sie sich schützen können und was Sie bei Verdachtsfällen machen sollten, zusammengestellt.