Ihre Anzeige hier? Jetzt informieren

Allgemeinverfügung Kreis Düren 05.03.2021

Symbolbild Kreishaus Wappen (Foto: Markus Schnitzler)


Ihre Anzeige hier? Jetzt informieren

Allgemeinverfügung


des Kreises Düren zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2, § 28 a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV NRW S. 602 wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen im Kreisgebiet Düren folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 06.03.2021 und ist zunächst befristet bis zum Ablauf des 21.03.2021.
Die Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet der Stadt Düren gemäß § 1 der Hauptsatzung der Stadt Düren (Stand: 20.11.2020) mit Ausnahme der Bezirke: Arnoldsweiler, Niederau-Krauthausen, Lenderdorf-Berzbuir-Kufferath, Birgel, Gürzenich, Derichsweiler, Echtz-Konzendorf, Mariaweiler, Hoven und Merken und des gesamten Bereichs des Burgauer Waldes.

  1. Fortgeltung der Kontakt-Regelungen im öffentlichen Raum der CoronaSchVO NRW (Fassung bis 7. März)
    Aufgrund der hohen 7-Tages-Inzidenz von weit über 100 (Stand 03.03.2021: 228) in den oben genannten Stadtgebieten gelten die Kontakt-Regelungen im öffentlichen Raum (1 Hausstand plus eine weitere Person) der CoronaSchVO des Landes NRW, die bis zum 7. März gilt/galt, fort (sog. Notbremse). Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  2. Private Zusammenkünfte
    Private Zusammenkünfte im privaten Raum (in der Wohnung, Garten, etc.) sind auf Personen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person zu beschränken. Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.
  3. Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken
    In den o.g. Stadtgebiet gilt im Zeitraum von 07:00-19:00 Uhr die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.
    Beim Verzehr von Speisen und Getränken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Es darf beim Verzehr aber nicht gegangen werden.
    Dabei muss nach der CoronaSchVO ein 50 Meter Abstand zum Geschäft eingehalten werden, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden.
  4. Maskenpflicht für Erwachsene in Kitas und Kindergärten
    Erwachsene (Besucher und Personal) haben beim Aufenthalt in der Kita und Kindergärten eine medizinische Maske zu tragen. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.
    Bei pädagogisch wichtigen Interaktionen mit den Kindern darf das Personal die Maske abnehmen.
  5. Trauungen, Beerdigungen
    Bei Trauungen dürfen grds. max. 5 Teilnehmer anwesend sein.
    Bei Beerdigung unter freiem Himmel dürfen max. 25 Personen teilnehmen.
    Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei jeweils nicht mit.
    Die Teilnehmer haben jederzeit, auch im Außenbereich eine medizinische Maske zu tragen. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.
  6. Verweilverbot und Verzehrverbot in Parks, Grünflächen, auf Bänken; Schließung der Sportanlagen
    a) In öffentlichen Parks und Grünflächen sowie Bänken in unmittelbarer Nähe von Parks und Grünanlagen gilt ein Verweilverbot. Menschen dürfen sich in öffentlichen Parks und Grünflächen aufhalten, so lange sie sich fortbewegen, jedoch nicht verweilen, im Sinne von länger stehen bleiben, sich hinsetzen oder zum Beispiel auf eine Wiese legen. Eine Ausnahme gilt aus gesundheitlichen oder ethisch-sozialen Gründen.
    An diesen Orten ist der Verzehr von Speisen untersagt; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von einem Jahr.
    Eine Ausnahme des Verweilverbotes gilt in Warteschlangen vor Einzelhandelsgeschäften, Gastronomiebetrieben und sonstigen geöffneten Einrichtungen.
    Das Verweil- und Verzehrverbot gilt montags bis freitags von 16:00 Uhr bis 01:00 Uhr des Folgetages sowie samstags und sonntags, von je 10:00 Uhr morgens bis 1:00 Uhr des Folgetages.
    b) Sportanlagen (z.B. Bolzplätze, Fitnessgeräte) in öffentlichen Parks und auf Grünanlagen sind gesperrt.
  7. Spielplätze: Sperrung und Verzehrverbot
    Spielplätze dürfen ab 17:30 Uhr nicht mehr betreten werden.
    Es gilt ganztägig ein Verbot zum Verzehr von Speisen; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von einem Jahr.
  8. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel, Dienstleitungseinrichtungen
    Die Anzahl der gleichzeitig in geöffneten Handels- und Dienstleistungseinrichtungen (wie z.B. Frisöre) mit Kundenverkehr anwesenden Kunden darf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nicht übersteigen. Verantwortlich sind die Inhaber:innen.
    Für Apotheken gilt weiterhin die Regelung des § 11 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 4 der CoronaSchVO (1 Person pro 10 Quadratmeter).
  9. Ordnungswidrigkeit
    Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1a in Verbindung mit § 28 Abs. 1 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
    Hinweise: Bitte beachten Sie auch die übrigen Regelungen der CoronaSchVO. Weitergehende Regelungen in dieser Allgemeinverfügung gehen den allgemeinen Regelungen der CoronaSchVO des Landes vor!
    Rechtsgrundlagen:
    § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung
    § 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14.04.2020 (GV NRW Nr. 12b, Seite 217b)
    §§ 28, 28a, 16 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) – IFSG –
    § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung –
    Begründung:
    Das Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinem Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungs-dynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, aber auch um die Menschen generell vor einer Infektion mit dem Risiko eines schweren Verlaufs bis hin zum Tod oder bis hin zu schwerwiegenden, bleibenden Schäden („long covid“) zu schützen, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest deutlich zu verlangsamen.
    Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
    Die ausbreitenden Virusmutationen aus Großbritannien (B.1.1.7), Irland, Südafrika, Brasilien und Co. führen sehr wahrscheinlich zu deutlich höheren Ansteckungswahrscheinlichkeiten. Das bedeutet, dass bei einer derzeitigen Stagnation der Fallzahlen bei Beibehaltung der bisherigen Maßnahmen ein exponentielles Ansteigen der Neuinfektionen zu erwarten ist.
    Ein wesentlicher Indikator für den Bedarf an besonderen Schutzmaßnahmen auf örtlicher Ebene ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz).
    Für das Kreisgebiet Düren liegt dieser Wert seit Oktober nachhaltig und signifikant über 50 und steigt seit dem 14.02.2021 rasant. Inzwischen hat die Variante B.1.1.7 den Überwiegenden Teil der Infektionen aus und befällt zunehmend ganze Familien bzw. Hausstände.
    Im Kreisgebiet verteilen sich die aktiven Fälle primär auf die Stadt Düren (Inzidenz von 208, Stand 03.03.2021) [Korrektur: https://dn-news.de/dueren-kreis/2021/03/09/inzidenz-in-dueren-kreis-entschuldigt-sich-fuer-falschen-wert/] und dort auf die oben genannten Stadtteile. Da in den übrigen Städten und Gemeinden
    im Kreisgebiet sowie die ausgenommenen Stadteile der Stadt Düren derzeit kein besonderes Infektionsgeschehen auszumachen ist, besteht die Notwendigkeit der Ausweitung der Allgemeinverfügung auf diese Gebiete nicht. Insoweit beschränken sich die Maßnahmen auf das o.g. infektiologisch relevante Stadtgebiet
    Der Kreis Düren ordnet gemäß § 16 Abs. 2 CoronaSchVO NRW daher nun im Einvernehmen mit dem MAGS und der Stadt Düren die weiteren Schutzmaßnahmen zum Absenken der Inzidenz an.
    Als notwendige Schutzmaßnahmen in solchen Fällen kommen gem. §§ 28 Abs. 1, Satz 1 und 2; 28a IfSG die zuvor angeordneten Maßnahmen in Betracht.
    Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurde sich auf die Bereiche begrenzt, die typischerweise ein erhöhtes Ansteckungsrisiko bergen.
    Ergänzend zu Ziffer 1. Fortgeltung der Kontakt-Regelungen im öffentlichen Raum der CoronaSchVO (Fassung bis 7 März)
    Aufgrund der hohen 7-Tages-Inzidenz von weit über 100 (Stand 03.03.2021: 228) in den oben genannten Stadtgebieten gelten die Kontakt-Regelungen im öffentlichen Raum der CoronaSchVO des Landes NRW, die bis zum 7. März gilt/galt, fort.
    Dies entspricht der sog. Notbremse, die im Bund-Länder-Treffen vom 03.03.2021 beschlossen wurde und trägt dazu bei, dass landesweite Lockerungen nicht automatisch in dem o.g. Stadtgebiet gelten und so die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Maßnahmen konterkarieren.
    Zu Ziffer 2. Reduzierung privater Zusammenkünfte
    Die privaten Kontaktbeschränkungen im besonders geschützten Bereich des Art. 13 GG sind notwendig, da sich Infektionsketten vermehrt auf private Kontakte zurückverfolgen lassen. Seit mehreren Wochen führen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Neuinfektionen. Ohne eine Beschränkung für den privaten Raum ist eine Entlastung des Gesundheitssystems und ein Absinken der Infektionszahlen nicht zu erwarten.
    Zu Ziffer 3. Maskenpflicht in der Öffentlichkeit; Verzehr von Speisen/Getränken
    Zu den Zeiten, in denen sich die meisten Personen im öffentlichen Raum aufhalten (u.a. Arbeitsweg, Schulweg, Einkauf, Individualsport) soll durch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinische Maske Infektionen an typischen Begegnungsstätten, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Ampeln, enger Fußweg, vor Schulen oder Geschäften mit Schlangen) vermieden werden.
    Damit die Maskenpflicht nicht die Pseudobegründung des Verzehrs von Speisen und Getränken ausgehebelt wird, darf beim Verzehr nicht gegangen werden.
    Zu Ziffer 4. Maskenpflicht für Erwachsene in Kitas und Kindergärten
    Kinder sollen so schnell wie möglich wieder Lockerungen in Kitas, Kindergärten und Schulen erfahren. Dazu müssen Infektionen in diesen Einrichtungen vermieden werden. Deshalb müssen Erwachsene (Besucher und Personal) beim Aufenthalt in der Kita und Kindergärten eine medizinische Maske tragen, damit das Infektionsrisiko für Kinder und Erwachsene gesenkt wird.
    Bei pädagogisch wichtigen Interaktionen mit den Kindern darf die Maske abgenommen werden.
    Zu Ziffer 5. Trauungen, Beerdigungen
    Eine Reduzierung der gleichzeitig erlaubten anwesenden Teilnehmern bei Trauungen und Beerdigungen reduziert das Infektionsrisiko und ist daher, gemeinsam mit der Maskenpflicht ein wichtiger Baustein zum Absenken der Inzidenz.
    Zu Ziffer 6. Verweilverbot und Verzehrverbot in Parks, Grünflächen, auf Bänken; Schließung der Sportanlagen
    Die zeitliche Begrenzung auf innerhalb der Woche nachmittags und nur bis 1 Uhr ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gewählt. Bei dem aktuellen Wetter kam es auch innerhalb der Woche ab 16:00 Uhr und am Wochenende ab 10:00 Uhr zu sehr vielen Kontakten und Unterschreitungen des Mindestabstandes am späteren Tage, die durch diese Maßnahme unterbleiben sollen.
    Darüber ist die Sperrung der Sportanlagen notwendig, da trotz Kontrollen nicht verhindert werden konnte, dass sich immer wieder Ansammlungen vor den Fitnessgeräten und vor und auf den Bolzplätzen und anderen Sportanlagen bildeten.
    Zu Ziffer 7. Spielplätze
    Spielplätze dürfen ab 17:30 Uhr nicht mehr betreten werden. Das verhindert, dass sich vornehmlich jugendliche und junge Erwachsene dort treffen. Kinder sind zu dieser Zeit regelmäßig nicht mehr auf körperliche Bewegung auf Spielplätzen angewiesen.
    Das ganztägige Verbot zum Verzehr von Speisen ist notwendig, da es zu zahlreichen Picknicks oder Kindergeburtstagsfeiern gekommen ist, die zu unzulässigen Kontakten führten. Durch das Verbot kann die Attraktivität von solchen Zusammenkünften gesenkt werden und somit mögliche Infektionen reduziert werden.
    Zu Ziffer 8. Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel
    Die Reduzierung der Kundenzahl in den Geschäftsräumen auf eine Person pro 20 Quadratmeter ab den ersten 20 Quadratmetern führt zu einer Reduzierung der Kunden im Ladenlokal und somit zu
    weniger Kontakten im Innenbereich. Damit ist auch eine Reduzierung der Infektionszahlen wahrscheinlich.
    In Apotheken geben verbilligte FFP-2-Masken für bestimmte Bevölkerungsgruppen aus. Dies dient dem Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen. Daher ist die Ausgabe der FFP-“ Masken prioritär gegenüber der Verpflichtung zur Reduktion der Verkaufsfläche je Kunde anzusehen.
    Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und zu produzieren. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Ein gesamter Lockdown (Ladenschließungen, Kitaschließungen, allumfassende Kontaktverbote) des Kreisgebietes wäre ebenfalls geeignet, aber kein milderes Mittel. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen einzelnen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
    Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
    Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
    Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
    Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
    Hinweise:
    Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
    Düren, 05.03.2021
    gez.
    Wolfgang Spelthahn
    Anlage: Markierter Stadtplan zum Geltungsbereich