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Kommentar: Wenn der „Spaziergang“ zur Straftat wird

Polizeieisatz am Montag Abend in der Innenstadt


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„Ich bin doch nur spazieren gegangen“: Dies erklärte eine Frau am Montag Abend dem Polizisten, der sie über das Versammlungsgesetz aufklärte. Im Anschluss wurden ihre Personalien festgestellt. Dann durfte sie weiter gehen.

Was hieraus wird, kann man noch nicht absehen, aber das die Polizei angesichts hunderter Demonstranten auf einer nicht angemeldeten Demo reagieren würde, war doch zu erwarten.

Worum geht es?

Artikel 8 Grundgesetz erlaubt uns die Versammlung – friedlich und ohne Waffen.

Hierzu hat unser Staat im Laufe der Jahre einen Rahmen geschaffen. Dieser ist vereinfacht ausgedrückt der:

  • Jeder darf eine Versammlung durchführen.
  • Versammlungen werden weder beantragt, noch genehmigt. Versammlungen sollen frühzeitig angemeldet werden.
  • Geht von einer Versammlung eine Gefahr aus, wird sie verboten.

Wer also gegen die aktuellen Corona-Maßnahmen demonstrieren will, meldet eine Versammlung an. Genau dies passiert bei den sogenannten Spaziergängen in Düren nicht. Aber es treffen sich hunderte Menschen und es werden Parolen skandiert.

§27(1) Versammlungsgesetz NRW besagt: „Wer … eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige … durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bei den nicht als Versammlung angemeldeten Spaziergängen werden Polizei und Allgemeinheit an der Nase herum geführt. Es braucht sich kein Teilnehmer darüber zu wundern, wenn die Polizei potentielle Versammlungsleiter identifiziert und diese anzeigt.

Informationen zum Versammlungsgesetz NRW gibt es hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Versammlungsgesetz_NRW

Das Gesetz:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=20098&ver=8&val=20098&sg=0&menu=0&vd_back=N

Die Polizeimeldung zur Versammlung: